Agrar, Wasser, Deal

Wasser gehört der Bevölkerung

Agrar verlangte Millionen für Wasser, das der Stadt gehört. Rechtsgutachten bestätigt Meinung der SPÖ Feldkirch.

 

 

 

 

PRESSEMITTEILUNG

 

KEINE PRIVILEGIEN FÜR AGRAR-MITGLIEDER
LAND VORARLBERG UNTÄTIG
WASSER GEHÖRT DER BEVÖLKERUNG


Vor langer Zeit


Im Jahr 1960 haben die damals politisch Verantwortlichen der Stadt Feldkirch mehr als  1.300 ha  an die Agrargemenischaft Altgemeinde Feldkirch (in der Folge als “Agrar” bezeichnet)“abgegeben”. Der Sinn mag die land-und forstwirtschaftliche Nutzung der großen Fläche gewesen sein. In der Zwischenzeit versteht sich die Agrar mehr und mehr als ein vom Gemeinwohl losgelöster,  florierender, sich permanent ausweitender  Wirtschaftsbetrieb.

Profitgier

 

Den Gipfel der Profitgier wurde 2019 erreicht, als die Agrar von der Stadt Feldkirch einen Betrag von 5,2 Mio € verlangte, damit die Feldkircher Bevölkerung mit Wasser versorgt werden kann. ÖVP, FPÖ und NEOS haben diesem Deal zugestimmt.

 

Rechtslage endlich geklärt

 

Die Rechtslage musste im konkreten Fall geklärt werden. Darauf hat die SPÖ Feldkirch schon 2019 als Erste hingewiesen. Nun liegt ein von der Stadt Feldkirch in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Dr. Morscher, Universität Innsbruck, vor. Das Gutachten wird bisher vor der Bevölkerung geheim gehalten.

Im Ergebnis stellt der Sachverständige fest, dass die Agrar “Gemeindegutsagrargemeinschaft” geblieben ist. Die Nutzungen der Substanz wie Wasser- oder Kiesentnahme stehen selbstverständlich der Stadtgemeinde Feldkirch und damit den Einwohner*innen von Feldkirch zu. 

 


Elite will  sich unter den Nagel reissen, was allen gehört

Die Agrar hat ca. 1000 Mitglieder, die Mitgliedschaft wird im Wesentlichen vererbt.  In Tirol wurden die einzelnen Fälle anhand der höchstgerichtlichen Rechtssprechung aufgearbeitet, im Ländle setzt die konservative Mehrheit auf Wegschauen und Vertuschen. 

 

Die SPÖ Feldkirch fordert die Offenlegung des mit Steuermitteln finanzierten Rechtsgutachtens und die Ergreifung der verwaltungs- und aufsichtsbehördlichen sowie gerichtlichen Schritte zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes.