Rechtliche Korrektheit im Abfallwesen gefordert
Papiertonne ab Einzelhaushalt
Kein Duldungszwang für den Einzelnen
Mit dem zur Abstimmung stehenden Verordnungsentwurf wird einiges geschafft, jedenfalls aber keine Klarheit.
Der nicht weiter kundige Leser/Leserin der Verordnung muss den Eindruck gewinnen, das nun die Abstellung der städtischen Altpapiertonnen auf seinem Privatgrund verpflichtend ist. Daran ändert es auch nichts, dass man schon bei sehr sorgfältigen Durchlesen des Verordnungsentwurfes darauf kommt, dass es abgesehen vom Normalfall “ Abstellen der Tonne auf Privatgrund „auch noch als Ausnahme Bestimmung die Möglichkeit gibt, die Altpapiersammelstelle aufzusuchen.
Und in der Tat wird in den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf auch wirklich ausgeführt, dass mit der Anpassung der Abfuhrordnung die rechtlichen Voraussetzungen zur… Duldung von … Standplätzen für die Papiersammlung ab Haus/Liegenschaft beschafft werden sollen. Es würde um die rechtliche Durchsetzbarkeit gehen, heißt es in der Vorlage.
Es sollte allgemeines Einvernehmen darüber herrschen, dass eine Verordnung einer Kommune nicht in Grundrechte wie jenes des Eigentums einzugreifen befugt ist. Es ergibt sich daraus, dass es jeweils der Zustimmung des Grundeigentümers bedarf, um auf seiner Liegenschaft eine städtische Tonne aufzustellen.
Die SPÖ Feldkirch stimmt daher der Verordnung, so wie sie aktuell formuliert ist, nicht zu. Wir stellen folgenden Abänderungsantrag:
„(2) (1) Altpapier kann mit einem von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellten Sammelbehälter für „Altpapier“ (Papiertonne/-container) ab der Liegenschaft gesammelt werden, wenn der Eigentümer des Grundstückes dies beantragt oder zustimmt. Ansonsten ist Altpapier bei einem öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentrum oder im Zuge einer Altpapier-Vereinssammlung der Stadt Feldkirch abzugeben.
P.S: Der Abänderungsentwurf der SPÖ wurde in der Stadtvertretungssitzung mehrheitlich abgelehnt