Intransparente und nicht nachvollziehbare Liegenschaftsverkäufe der Stadt an Privat.
Anfrage an Bgm Berchtold vom 5.10.2016
Nachtrag zur Anfrage vom 28.06.2015/Anfragebeantwortung vom 14.09.2015 aus gegebenem Anlass die nachfolgende ergänzende
Anfrage
betreffend den Verkauf städtischer Liegenschaften mit Ausnahme von Betriebsansiedlungen
Anhand welcher Kriterien beurteilt die Stadt, dass es sich bei natürlichen oder juristischen Personen um potentielle Interessenten handelt? Insbesondere in jenen Fällen, in denen keine Mitteilung im Feldkircher Anzeiger/Walgaublatt erfolgt? Was bedeutet “meist” in Zahlen ausgedrückt, welcher Prozentsatz der ggst. Liegenschaftsverkäufe wird inseriert? Es wird vorgeschlagen diesen Prozentsatz im Durchschnitt der Budgetjahre 2014 und 2015 bis dato bekanntzugeben.
- Wird, wenn ein Kaufwerber von sich aus sein Interesse bekundet, keine öffentliche Bekanntmachung mehr gemacht? Wie wird diesfalls ausgeschlossen, dass weitere interessierte Kaufwerber vorliegen, die einen höheren Bestpreis bieten?
- Welche allgemeinen Kriterien müssen aus Sicht der Stadt erfüllt sein, um vom besten Angebot sprechen zu können? Sind solche allgemeinen Kriterien öffentlich bekannt/bekannt gemacht worden?
3. Wird stets, wenn ein möglicher Erwerber dies wünscht, eine “vertrauliche Behandlung zugesagt”, d.h. die Öffentlichkeit ausgeschlossen?
Ist das angebracht, obwohl es sich bei Verkäufen durch die Stadt um eine Transaktion mit öffentlichem Geld handelt?
Weshalb wird in Beantwortung der Anfrage vo m 28.06.2015 hinsichtlich der gesetzlich geforderten Interessensabwägung ausschließlich das Interesse “bekannter Vorarlberger Unternehmen” an der Nichtöffentlichkeit erwähnt, nicht jedoch das Interesse der Bevölkerung an einer öffentlichen Abwicklung?
4. Wegen gänzlicher Nichtbeantwortung von Punkt 7 der Anfrage vom 28.06.2015, 2. und 3. Frage werden diese Fragen erneut mit dem Ersuchen um Beantwortung gestellt:
5. Gibt es einen oder mehrere Fälle, in denen nur eine Person von der Verkaufsabsicht informiert war und mit dieser auch der Kaufvertrag zustandekam? Wurde in diesem Fall/diesen Fällen der erforderliche Beschluss der Stadtvertretung mit der Mehrheit der Stadtvertreter in die nicht-öffentliche, geheime Sitzung der Stadtvertretung verschoben?
Zur Vereinfachung wird als Beobachtungszeitraum das Budgetjahr 2014 bis dato vorgeschlagen.
6. Zum Schutz vor Grundstücksspekulation mit im historischen Altstadtkern gelegenen Baulichkeiten werden laut Anfragebeantwortung vom 14.09.2015 “in der Regel” Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte der Satdt vereinbart? Weshalb werden diese Vereinbarungen nicht immer abgeschlossen?
7. Wenn der ortsübliche Wert nicht eindeutig bestimmbar ist, werden laut Anfragebeantwortung vom 14.09.2015 Gutachten von “unabhängigen Sachverständigen”, nicht aber von gerichtlich beeideten Sachverständigen für die Immobilienbewertung eingeholt. Wer entscheidet, ob der ortsübliche Wert eindeutig bestimmbar ist? Weshalb werden keine gerichtlich beideten Sachverständigen für die Immobilienbewertung herangezogen, welche in einem größeren Umfang für die Richtigkit von Befund und Gutachten haften, als dies bei vom Amt beigezogenen “unabhängigen Sachverständigen” der Fall ist?
Dr. Brigitte Baschny